Sportgemeinschaft DJK 1909 e.V. Andernach

Ihr Sportverein in und um Andernach

Begründung:

- bei den aktuell schnell steigenden Coronazahlen wollen wir das Risiko weiterer Ansteckungen vermeiden.

- seit heute gilt für den Innenbereich weitest gehend

die 2 G-Regel

  Der Sportbund rät deshalb aktuell von MVs ab,

  da derzeit rechtlich nicht klar ist, ob Mitgliederrechte in zu hohem Maße beschnitten werden und damit Beschlüsse der Mitgliederversammlung möglicherweise anfechtbar sind.

  Die MV müsste nach der 2 G - Regel durchgeführt werden, nicht Geimpfte oder Genesene hätten dann keinen Zugang.

  Eine Verschiebung ins - hoffentlich gesündere - Frühjahr ist kein Problem, da die gesetzliche Übergangsregelung eine Verschiebung anstehender Wahlen bis zum 31.08.2022 zulässt.

Liebes DJK-Mitglied,

 

hiermit laden wir Sie zur Mitgliederversammlung am 07.07.2022 um 19 Uhr

in das Clubhaus der Tennisabteilung, Stadionstraße, in Andernach ein.

 

Die Mitgliederversammlung wird für die ausgefallenen in den Jahren 2020 und

2021, Geschäftsjahre 2019 bis  2021, nachgeholt.

 

Laut gesetzlicher Übergangsregelung ist der bisherige Vorstand bis längstens

31.08.2022 im Amt wenn bis dahin keine Neuwahlen erfolgen.

Bei Neuwahl gilt die in unserer Satzung vorgesehene Amtszeit, Vorsitzender z.B.

4 Jahre bis 2026, und ist nicht rückwirkend zu berechnen.

 

 Corona-Schutzmaßnahmen

 

 Seit dem 03.04.2022 sind die Maskenpflicht in Innenräumen sowie die Testpflicht   entfallen.

Das Tragen einer medizinischen Schutzmaske bzw. das Einhalten

eines Mindestabstandes von 1,50m erfolgen auf freiwilliger Basis.

 

Der Vorstand behält sich vor, bei stark ansteigendem Infektionsgeschehen den Zutritt

nur mit einer medizinischen Schutzmaske zuzulassen. Bitte deshalb vorsorglich eine

Maske mitbringen.


Tagesordnung

- Begrüßung durch den Vorsitzenden

- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung

- Totengedenken

 

- Für das Jahr 2019 und 2021

  1) Jahresberichte der Abteilungsvorsitzenden

  2) Berichte des Geschäftsführers

  3) Kassenberichte des Schatzmeisters

  Aussprache zu 1) bis 3)

- Bericht der Kassenprüfer

- Entlastung des Vorstandes

 

 - Ehrungen

 

 - Wahl eines Wahlleiters

 

 -  Neuwahl des Vorstandes

           Vorsitzender       (bis 2026)

           Geschäftsführer  (bis 2024)

           Schatzmeister     (bis 2024)

           Fachwart Jugend und Sport  (bis 2024)

           Medienreferent    (bis 2024)

 

 -  Wahl eines Kassenprüfers (für Jennifer Jüngling)

  -  Austritt aus dem Turnverband Mittelrhein

  -  Bundessportfest 2022

  -  Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 -  Verschiedenes

    

      Schriftliche Anträge an den Vorstand bis zum 30.06.2022

    

     Gemäß Satzung sind alle aktiven und passiven Mitglieder ab dem vollendeten                   

       16. Lebensjahr stimmberechtigt.

 

 

 Milan Kriegel      Volker Kirchesch      Holger Napierala 

Vorsitzender      Geschäftsführer      Schatzmeister

 

Marvin Karstens              Gerd Rheinbay

Fachwart Jugend           Medienreferent

 

Für den Bereich Sport gelten insbesondere folgende Regelungen:

Im Amateur- und Freizeitsport dürfen in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, anwesend sein.

Es gilt die Testpflicht § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. (2G+)

Zur Ausübung des Sports ist ein Testnachweis nach § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung gültig (Selbsttest vor Ort unter Aufsicht) .

Dies gilt auch für Minderjährige ab 12 Jahren und 3 Monaten.

Im Amateur- und Freizeitsport in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) gilt für volljährige Personen die Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 Satz 6. Nicht-immunisierte Personen dürfen sich nur mit Personen des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands im öffentlichen Raum treffen und zusammenkommen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hierbei ausgenommen, ebenfalls unberücksichtigt bleiben immunisierte Personen.

Die Maske ist beim Betreten und Verlassen der Sportanlage zu tragen. Die Maskenpflicht während der Sportausübung sowie das Abstandsgebot entfällt.

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind ausschließlich mit Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind. Darüber hinaus können auch bis zu 25 Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen.

Es gilt die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2. Diese entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1, sowie die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. (2G+) Die Testpflicht entfällt, wenn die Maskenpflicht durchgängig eingehalten werden kann.

Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten.

Erfolgt der Zutritt bei Veranstaltungen im Freien auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets gelten die Regelungen wie oben beschrieben.

Bei Veranstaltungen im Freien, die nicht unter § 5 Absatz 2 fallen (ohne vorherigen Ticketverkauf), dürfen nur geimpfte, genesene oder diesen gleich gestellte Personen anwesend sein. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Es gilt die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken.

 

Die Testpflicht im Rahmen der 2G+ Regel entfällt für folgende Personengruppen:

Menschen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben

frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene, deren Zweitimpfung bzw. Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt

geimpfte Genesene

Kinder bis drei Monate nach dem 12. Geburtstag

ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, wenn diese geimpft oder genesen sind

Damit besteht die Testpflicht nur noch für doppelt Geimpfte, deren zweite Impfung mehr als 3 Monate zurückliegt und für Genesene, deren Genesung mehr als 3 Monate zurückliegt. Alle anderen Regeln für den Sport und für Veranstaltungen bleiben unverändert.

Nach Teil 2 § 5 Veranstaltungen entfällt ab dem 31.01.2022 die Pflicht zur Kontakterfassung.

Ein erster Schritt hin zur Normalisierung im Sport

Leider ist die Gefährdungslage durch die Corona-Pandemie noch nicht überstanden.

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