Sportgemeinschaft DJK 1909 e.V. Andernach

Ihr Sportverein in und um Andernach

erste Jugendversammlung durchgeführt

Jugendvorstand gewählt

Stadtwerke sind Sponsoring-Partner der DJK Andernach e.V.

DJK Vorstand zu Gast im Rheinhafen

Sport- Kids, die tun was! Sammeln- fördern- helfen. Unter diesem Motto startet vom 31.08.2018 bis zum 09.09.2018 die jährlich durchgeführte Jugend- Sammelaktion der Sportjugend in Rheinland- Pfalz unter der Schirmherrschaft von Roger Lewentz, Minister des Innern und für Sport des Landes Rheinland- Pfalz.

Der Nachwuchs der DJK wird sich an dieser Initiative in Form einer Haussammlung am

Samstag, den 1. September 2018 ab 10 Uhr

in Teilen von Andernach daran beteiligen. Dabei verbleiben 60 % des Erlöses in der Jugendkasse des Vereins, die restlichen 40% gehen an die Sportjugend, welche damit viele Projekte mit behinderten sowie sozial benachteiligten Kindern in Rheinland- Pfalz unterstützt, aber auch Entwicklungsprogramme in Partnerregionen fördert.

Schon im Voraus bedanken sich die Kinder aus Andernach, Rheinland- Pfalz sowie aus der dritten Welt für Ihre Spende!

 

Liebe Nachwuchssportler der DJK,

es wäre schön, wenn ihr euch an dieser Sammelaktion beteiligen würdet.

Wer Lust hat den Verein zu unterstützen, bitten wir um Rückmeldung bis spätestens

 

Samstag, den 25. August 2018

per Mail an Fabian Luedtke, Abt. Leichtathlatik

(Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

 

Treffpunkt ist der 1. September , 10 Uhr

Parkplatz RMF

 

Vorlage Satzungsänderungen anlässlich der Mitgliederversammlung am 24.05.2018

1)  II.:  Zweck und Aufgaben

                   Bei Ausscheiden erhalten die Mitglieder weder Entschädigungen

                   für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen

                   sonstiger Art aus Mitteln des Vereins.

                  neu: entfällt ersatzlos

                Begründung: Mitglieder haben  grundsätzlich keine Anteile am

                Vereinsvermögen

2)  IV.: Organe

  1. 2.      Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine

                     Frist von mindestens 6 Tagen liegen.  ………

                     In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens

                     2 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden;…...

                   neu:  Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss

                   eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.   …………

                   In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens

                   2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden;……

                  Begründung: Zeitraum ist zu kurz. Anträge, die bis zu dieser Frist eingehen

                  müssen den Mitgliedern noch vor der Mitgliederversammlung

                 bekannt gegeben werden. Dies in der Regel über den  Einladungsweg.

3)        7.       Der 1. Vorsitzende wird für 4 Jahre gewählt, die übrigen Mitglieder

                     des Vorstandes und die Kassenprüfer für 2. Jahre.

                      neu: Ergänzung: Sie bleiben solange im Amt bis ein Nachfolger

                      gewählt ist.

                      Begründung:   ohne die Ergänzung endet die Amtsperiode nach Ablauf der

                      Wahlperiode. Das kann zu Problemen führen wenn die MV

                      einmal später stattfindet

4)         8.       Der erste Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verant-

                      wortlich. Er beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

                      neu:   Ergänzung zweiter Satz: bei seiner Verhinderung ein Vertreter

                      nach  § 26 BGB

                     Begründung: nach bisheriger Formulierung können bei Verhinderung des

                     Vorsitzenden weder Sitzungen noch MV durchgeführt werden.

5)  V. Abteilungen

                 neuer Punkt 4

                 Der Verein gibt sich eine Jugendordnung. In ihr ist festgelegt, dass die

                Jugend sich selbst führt und verwaltet und über die Verwendung

                der ihr zufließenden Mittel selbst entscheidet.

               Verschiebung der bisherigen Punkte 4 und 5 zu 5 und 6.

 6)   VII. Datenschutz

 § XX Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

Erläuterungen zur Datenschutzklausel:

Zum 25.05.2018 tritt ein komplett überarbeitetes Datenschutzrecht innerhalb der Europäischen Union in Kraft. Ab dann gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz in der überarbeiteten Fassung vom 05.07.2017 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt). Der Formulierungsvorschlag berücksichtigt bereits die ab dann geltenden Bestimmungen.

Sind in der Regel mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. § 38 BDSG).

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