Vorlage Satzungsänderungen anlässlich der Mitgliederversammlung am 24.05.2018
1) II.: Zweck und Aufgaben
Bei Ausscheiden erhalten die Mitglieder weder Entschädigungen
für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen
sonstiger Art aus Mitteln des Vereins.
neu: entfällt ersatzlos
Begründung: Mitglieder haben grundsätzlich keine Anteile am
Vereinsvermögen
2) IV.: Organe
- 2. Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine
Frist von mindestens 6 Tagen liegen. ………
In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens
2 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden;…...
neu: Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss
eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. …………
In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens
2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden;……
Begründung: Zeitraum ist zu kurz. Anträge, die bis zu dieser Frist eingehen
müssen den Mitgliedern noch vor der Mitgliederversammlung
bekannt gegeben werden. Dies in der Regel über den Einladungsweg.
3) 7. Der 1. Vorsitzende wird für 4 Jahre gewählt, die übrigen Mitglieder
des Vorstandes und die Kassenprüfer für 2. Jahre.
neu: Ergänzung: Sie bleiben solange im Amt bis ein Nachfolger
gewählt ist.
Begründung: ohne die Ergänzung endet die Amtsperiode nach Ablauf der
Wahlperiode. Das kann zu Problemen führen wenn die MV
einmal später stattfindet
4) 8. Der erste Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verant-
wortlich. Er beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
neu: Ergänzung zweiter Satz: bei seiner Verhinderung ein Vertreter
nach § 26 BGB
Begründung: nach bisheriger Formulierung können bei Verhinderung des
Vorsitzenden weder Sitzungen noch MV durchgeführt werden.
5) V. Abteilungen
neuer Punkt 4
Der Verein gibt sich eine Jugendordnung. In ihr ist festgelegt, dass die
Jugend sich selbst führt und verwaltet und über die Verwendung
der ihr zufließenden Mittel selbst entscheidet.
Verschiebung der bisherigen Punkte 4 und 5 zu 5 und 6.
6) VII. Datenschutz
§ XX Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
Erläuterungen zur Datenschutzklausel:
Zum 25.05.2018 tritt ein komplett überarbeitetes Datenschutzrecht innerhalb der Europäischen Union in Kraft. Ab dann gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz in der überarbeiteten Fassung vom 05.07.2017 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt). Der Formulierungsvorschlag berücksichtigt bereits die ab dann geltenden Bestimmungen.
Sind in der Regel mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. § 38 BDSG).