Für den Bereich Sport gelten insbesondere folgende Regelungen:

Im Amateur- und Freizeitsport dürfen in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, anwesend sein.

Es gilt die Testpflicht § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. (2G+)

Zur Ausübung des Sports ist ein Testnachweis nach § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung gültig (Selbsttest vor Ort unter Aufsicht) .

Dies gilt auch für Minderjährige ab 12 Jahren und 3 Monaten.

Im Amateur- und Freizeitsport in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) gilt für volljährige Personen die Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 Satz 6. Nicht-immunisierte Personen dürfen sich nur mit Personen des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands im öffentlichen Raum treffen und zusammenkommen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hierbei ausgenommen, ebenfalls unberücksichtigt bleiben immunisierte Personen.

Die Maske ist beim Betreten und Verlassen der Sportanlage zu tragen. Die Maskenpflicht während der Sportausübung sowie das Abstandsgebot entfällt.

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind ausschließlich mit Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind. Darüber hinaus können auch bis zu 25 Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen.

Es gilt die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2. Diese entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1, sowie die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. (2G+) Die Testpflicht entfällt, wenn die Maskenpflicht durchgängig eingehalten werden kann.

Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten.

Erfolgt der Zutritt bei Veranstaltungen im Freien auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets gelten die Regelungen wie oben beschrieben.

Bei Veranstaltungen im Freien, die nicht unter § 5 Absatz 2 fallen (ohne vorherigen Ticketverkauf), dürfen nur geimpfte, genesene oder diesen gleich gestellte Personen anwesend sein. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Es gilt die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken.

 

Die Testpflicht im Rahmen der 2G+ Regel entfällt für folgende Personengruppen:

Menschen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben

frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene, deren Zweitimpfung bzw. Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt

geimpfte Genesene

Kinder bis drei Monate nach dem 12. Geburtstag

ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, wenn diese geimpft oder genesen sind

Damit besteht die Testpflicht nur noch für doppelt Geimpfte, deren zweite Impfung mehr als 3 Monate zurückliegt und für Genesene, deren Genesung mehr als 3 Monate zurückliegt. Alle anderen Regeln für den Sport und für Veranstaltungen bleiben unverändert.

Nach Teil 2 § 5 Veranstaltungen entfällt ab dem 31.01.2022 die Pflicht zur Kontakterfassung.