Liebes DJK-Mitglied,
hiermit laden wir Sie zur Mitgliederversammlung am 07.07.2022 um 19 Uhr
in das Clubhaus der Tennisabteilung, Stadionstraße, in Andernach ein.
Die Mitgliederversammlung wird für die ausgefallenen in den Jahren 2020 und
2021, Geschäftsjahre 2019 bis 2021, nachgeholt.
Laut gesetzlicher Übergangsregelung ist der bisherige Vorstand bis längstens
31.08.2022 im Amt wenn bis dahin keine Neuwahlen erfolgen.
Bei Neuwahl gilt die in unserer Satzung vorgesehene Amtszeit, Vorsitzender z.B.
4 Jahre bis 2026, und ist nicht rückwirkend zu berechnen.
Corona-Schutzmaßnahmen
Seit dem 03.04.2022 sind die Maskenpflicht in Innenräumen sowie die Testpflicht entfallen.
Das Tragen einer medizinischen Schutzmaske bzw. das Einhalten
eines Mindestabstandes von 1,50m erfolgen auf freiwilliger Basis.
Der Vorstand behält sich vor, bei stark ansteigendem Infektionsgeschehen den Zutritt
nur mit einer medizinischen Schutzmaske zuzulassen. Bitte deshalb vorsorglich eine
Maske mitbringen.
Tagesordnung
- Begrüßung durch den Vorsitzenden
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
- Totengedenken
- Für das Jahr 2019 und 2021
1) Jahresberichte der Abteilungsvorsitzenden
2) Berichte des Geschäftsführers
3) Kassenberichte des Schatzmeisters
Aussprache zu 1) bis 3)
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Ehrungen
- Wahl eines Wahlleiters
- Neuwahl des Vorstandes
Vorsitzender (bis 2026)
Geschäftsführer (bis 2024)
Schatzmeister (bis 2024)
Fachwart Jugend und Sport (bis 2024)
Medienreferent (bis 2024)
- Wahl eines Kassenprüfers (für Jennifer Jüngling)
- Austritt aus dem Turnverband Mittelrhein
- Bundessportfest 2022
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Verschiedenes
Schriftliche Anträge an den Vorstand bis zum 30.06.2022
Gemäß Satzung sind alle aktiven und passiven Mitglieder ab dem vollendeten
16. Lebensjahr stimmberechtigt.
Milan Kriegel Volker Kirchesch Holger Napierala
Vorsitzender Geschäftsführer Schatzmeister
Marvin Karstens Gerd Rheinbay
Fachwart Jugend Medienreferent
Für den Bereich Sport gelten insbesondere folgende Regelungen:
Im Amateur- und Freizeitsport dürfen in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, anwesend sein.
Es gilt die Testpflicht § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. (2G+)
Zur Ausübung des Sports ist ein Testnachweis nach § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung gültig (Selbsttest vor Ort unter Aufsicht) .
Dies gilt auch für Minderjährige ab 12 Jahren und 3 Monaten.
Im Amateur- und Freizeitsport in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) gilt für volljährige Personen die Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 Satz 6. Nicht-immunisierte Personen dürfen sich nur mit Personen des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands im öffentlichen Raum treffen und zusammenkommen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hierbei ausgenommen, ebenfalls unberücksichtigt bleiben immunisierte Personen.
Die Maske ist beim Betreten und Verlassen der Sportanlage zu tragen. Die Maskenpflicht während der Sportausübung sowie das Abstandsgebot entfällt.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind ausschließlich mit Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind. Darüber hinaus können auch bis zu 25 Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen.
Es gilt die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2. Diese entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken.
Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1, sowie die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. (2G+) Die Testpflicht entfällt, wenn die Maskenpflicht durchgängig eingehalten werden kann.
Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten.
Erfolgt der Zutritt bei Veranstaltungen im Freien auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets gelten die Regelungen wie oben beschrieben.
Bei Veranstaltungen im Freien, die nicht unter § 5 Absatz 2 fallen (ohne vorherigen Ticketverkauf), dürfen nur geimpfte, genesene oder diesen gleich gestellte Personen anwesend sein. Darüber hinaus können auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Es gilt die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2; die Maskenpflicht entfällt beim Verzehr von Speisen und Getränken.
Die Testpflicht im Rahmen der 2G+ Regel entfällt für folgende Personengruppen:
Menschen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben
frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene, deren Zweitimpfung bzw. Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt
geimpfte Genesene
Kinder bis drei Monate nach dem 12. Geburtstag
ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, wenn diese geimpft oder genesen sind
Damit besteht die Testpflicht nur noch für doppelt Geimpfte, deren zweite Impfung mehr als 3 Monate zurückliegt und für Genesene, deren Genesung mehr als 3 Monate zurückliegt. Alle anderen Regeln für den Sport und für Veranstaltungen bleiben unverändert.
Nach Teil 2 § 5 Veranstaltungen entfällt ab dem 31.01.2022 die Pflicht zur Kontakterfassung.
Leider ist die Gefährdungslage durch die Corona-Pandemie noch nicht überstanden.
Während der jüngsten Mitgliederversammlung der DJK Andernach standen neben den üblichen Regularien die Berichte der Abteilungsleiter über Arbeit und sportliche Erfolge in den insgesamt 8 Abteilungen des Vereins im Mittelpunkt.